ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN // ALLGEMEINE HANDELSBEDINGUNGEN,

Der Firma:
LM:V Veranstaltungsservice Herne
Inh. Martina Menzel
Görlitzer Weg 9
44625 Herne

nf. Vermieter

AGB´s gültig ab 01.01.2020

A) Allgemeines Zustandekommen eines Vertrages
Für alle Geschäfte gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Der Inhalt und der Umfang des Mietvertrags entsprechen unserer Auftragsbestätigung. Abweichende oder ergänzende Absprachen sind nur gültig, wenn sie durch den Vermieter schriftlich bestätigt werden. Alle Angebote, die durch den Vermieter gemacht werden, sind unverbindlich. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die im Zusammenhang mit der Abgabe des Angebots anfallenden Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus behält sich der Vermieter zu jeder Zeit das Recht vor, in Einzelfällen von den allgemeinen Mietbedingungen abzuweichen. Eine derartige Abweichung bedarf der Schriftform. AGB-Klauseln, von denen nicht abgewichen wird, gelten unverändert fort.

B) Preise für Miete
Der Mietpreis eines Artikels versteht sich exkl. MwSt. und gilt für insgesamt 3 Tage, inkl. Anlieferungs- & Abholungstag. Ab dem 4. Tag wird eine Verlängerungspauschale in Höhe von 50% eines Artikels für weitere 3 Tage berechnet oder das Material wird innerhalb des Mietzeitraums für eine gesonderte Zweit- oder Drittveranstaltung benutzt, auf- oder abgebaut. Der Transport, Auf- & bzw. Abbau der einzelnen Artikel, sowie erschwerende Bedingungen (wie z.B. unwegsames Gelände, Verbringung höher als Pattere o.ä.) werden gesondert berechnet.

C) Zahlungsbedingungen
Der Gesamtmietbetrag wird durch den Mieter ohne Vorbehalt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug gezahlt. Der Vermieter kann eine Anzahlung von 50% des gesamten Mietvolumens bei Auftragsbestätigung, den Rest bei Lieferung oder Selbstabholung, festlegen. (z.B. bei Neukunden etc.) Ansonsten behält sich der Vermieter vor, von jeglicher Vereinbarung Abstand zu nehmen und vom Vertrag zurückzutreten. Ab einem Auftragsvolumen von 3.000,00€ netto zahlt der Mieter eine Anzahlung in Höhe von 50% des gesamten Auftragsvolumens bei Auftragsbestätigung, den Rest innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug. Bei bargeldlosen Zahlungen (wie z.B. Schecks, Überweisungen o.ä.) ist der Eingang des Betrages auf dem Konto des Vermieters entscheidend.

D) Mietdauer
Das Mietobjekt wird dem Mieter nur für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt, eine Verlängerung muss schriftlich mit dem Vermieter vereinbart werden. Der Vermieter hat danach das Recht, einen zusätzlichen Mietbetrag auf Grundlage der regulären Preisliste in Rechnung zu stellen. Wenn der Mieter das Mietobjekt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss der Mieter den Vermieter spätestens 1 Tag vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums darüber informieren. Alle zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

E) Haftung
Der Mieter haftet während des gesamten Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts bzw. des Artikels resultieren. Auch für Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts ist der Mieter verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden oder Verunreinigungen, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie z.B. Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus. Sollte der Schaden reparabel sein und die Kosten dafür nicht höher als der Wiederbeschaffungswert, werden dem Mieter die Reparaturkosten in Rechnung gestellt und er muss diese ersetzen. In allen anderen Fällen kommt der Mieter für die volle Wiederbeschaffung des jeweiligen Artikels auf. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Ansprüche Dritter, die diese wegen Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts bzw. des Artikels resultieren, gegen ihn geltend machen können.
Der Vermieter haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden an Rechtsgütern des Mieters, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietobjekts bzw. des Artikels durch Arbeitnehmer des Vermieters, durch vom Vermieter eingeschaltete Dritte, durch Fehler und/oder Mangel jedweder Art am Mietobjekt bzw. Artikel oder durch andere dem Vermieter zuzuschreibende Ursachen entstanden sind, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.
Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Schäden gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
Betriebsschäden und/oder Schäden auf Grund entgangenen Gewinns sind von der Haftung des Vermieters vollständig ausgeschlossen. Beim vereinbarten Transport des Mietobjekts durch den Vermieter hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass der Vermieter einen Zugangsweg nutzen kann, der für Fahrzeuge von bis zu 40 Tonnen geeignet ist. Schaden am Gelände und/oder an den Gebäuden gehen zu Lasten des Mieters.

F) Versicherung
Das Mietobjekt bzw. die Mietartikel sind nicht versichert. Die Haftung geht in dem Moment auf den Mieter über, in dem er das Mietobjekt bzw. die Mietartikel in Empfang nimmt. Es wird daher geraten, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses / der Veranstaltung einschließlich der Dauer des Auf- & Abbaus zu versichern.

G) Verfügbarkeit
Die durch den Vermieter nicht rechtzeitig erfolgende Zurverfügungstellung des Mietobjekts bzw. die nicht rechtzeitig erfolgende Abholung oder die sonstige nicht rechtzeitige Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Mieter, kann dem Vermieter nicht angelastet werden, sofern dies die Folge höherer Gewalt ist, wozu unter anderem zählen:
a) schlechtes Wetter
b) Brand
c) Explosion oder Ausströmung gefährlicher Stoffe und/oder Gase oder diesbezügliche Gefahr
d) Versäumnisse des Mieters oder Dritter wie etwa von Zulieferern oder Transporteuren
e) Krankheit von nicht einfach zu ersetzendem Personal
f) Besatzung
g) Blockade
h) behördliche Maßnahmen
i) Unfälle jeglicher Art
j) Terrorismus.

Außer, wenn die Erfüllung als dauerhaft unmöglich zu betrachten ist, ist die Auflösung des Mietvertrags durch den Mieter wegen nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des Mietobjekts erst möglich, nachdem der Mieter dem Vermieter, unter Berücksichtigung aller Umstände, schriftlich eine angemessene nähere Frist zur Erfüllung gesetzt hat und auch innerhalb dieser näheren Frist keine Erfüllung stattgefunden hat.
Wenn der Mieter bei Erhalt des Mietobjekts ein Versäumnis oder eine Beschädigung feststellt, wodurch das Mietobjekt nicht benutzt werden kann, hat er das Recht auf gleichwertiges Ersatzmaterial. Das Mietobjekt darf durch den Mieter ausschließlich entsprechend der Bestimmung und für das vereinbarte Projekt benutzt werden. Es darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht Dritten zur Benutzung überlassen werden.
Der Mieter hat unverändert alle seine Verpflichtungen zu erfüllen, die aus den Vermietungs- und Zahlungsbedingungen resultieren, auch wenn schriftlich der Nutzung durch Dritte zugestimmt wurde.

H) Informationspflichten
Sollte • der Artikel bzw. das Mietgut bei Anlieferung nicht vollständig • der Artikel bzw. das Mietgut bei Anlieferung beschädigt • der Artikel bzw. das Mietgut gestohlen oder auf andere Weise verloren gegangen sein, hat der Mieter binnen maximal 2 Stunden nach Warenübergabe den Vermieter darüber telefonisch, per Mail oder per Fax zu informieren.

I) Kosten bei Rücktritt / Stornierung
Tritt der Mieter von einem bereits bestehenden Vertrag zurück, so ist der Vermieter berechtigt – wenn nicht anders schriftlich vereinbart – die nachweislich entstandenen Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Bei Rücktritt von Miet- & Servicebedingungen zahlt er jedoch mindestens die nachfolgend angegebenen Sätze:
a) 20% des Nettomietpreises zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer bis zu 15 Arbeitstage v. Mietbeginn
b) 50% des Nettomietpreises zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer bis zu 7 Arbeitstage v. Mietbeginn
c) 70% des Nettomietpreises zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer bis zu 3 Arbeitstage v. Mietbeginn
d) 90% des Nettomietpreises zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer bei Stornierung später als 3 Arbeitstage vor Mietbeginn

Bei der Stornierung von Partylocatios 7 Tage vor Mietbeginn, sind 100% des Mietpreises zu zahlen.

Stornierungen von Fremdmaterial werden mit einer Handlinggebühr von zusätzlich 10% berechnet. Sollte das Fremdmaterial für den Vermieter nicht kostenfrei storniert werden können, kommen die tatsächlich entstandenen Kosten zzgl. der oben genannten 10% Handlinggebühr – mindestens jedoch die genannten Sätze – zur Anrechnung.

J) Urheberrecht
Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial des Vermieters steht, zu Marketingzwecken des Vermieters, Fotoproduktionen, Videoaufnahmen usw. zu machen.

K) Abbildungen / Fotos
Abbildungen und Fotos in Katalogen, Broschüren und Mailings, sowie in Internetseiten und Multimedia- Präsentationen auf CD und DVD können von der Wirklichkeit abweichen. Dies gilt insbesondere für Tischdecken bzw. Textilien jeglicher Art und Form. Farb- & Größenunterschiede können nicht immer völlig ausgeschlossen werden können.

L) Datenschutz
Der Vermieter speichert die mitgeteilten personenbezogenen Daten des Mieters. Diese beinhaltenen Informationen, die eine Identifikation der Person oder des Unternehmens ermöglichen wie z.B. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse. Die Daten werden zur Abwicklung der mit dem Mieter geschlossenen Verträge genutzt. Wenn der Mieter Waren oder Dienstleistungen anfordert, werden weitere Angaben zum Vertrag, Bankverbindung, Kreditkarte oder Kundennummer gespeichert. Alle in diesem Zusammenhang angegebenen Daten werden vom Vermieter im Bedarfsfall an mit dem Vermieter zusammenarbeitenden Drittunternehmen wie Franchisepartner, Banken oder Sparkassen, Inkassobüros oder Rechtsanwälten übermittelt, um zur Abwicklung seiner Aufträge genutzt zu werden. Soweit der Mieter die bei dem Vermieter gespeicherten Daten abrufen, ändern oder löschen möchten, kann der Mieter dies dem Vermieter jederzeit per Post, per E-Mail oder telefonisch mitteilen.

M) Allgemeine Verpflichtungen
1. Abholen, Abliefern und Retournieren
Wenn der Mieter das Mietobjekt selbst abholt, muss er die Bestellung selbst auf Vollständigkeit und Tauglichkeit bei der Abholung kontrollieren und bestätigen. Darüber hinaus muss der Mieter selbst für einen vorschriftsmäßigen Transport und die dazugehörige Ladungssicherung Sorge tragen. Das Mietmaterial muss in einem geschlossenen Fahrzeug transportiert werden. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, werden die Mietartikel durch den Mieter selbst abgeholt und zurückgebracht.
Lieferungen werden so eingeplant, dass die Mietartikel vor Beginn der Veranstaltung dem Mieter zur Verfügung stehen. Der Vermieter kann nicht für eine verspätete Lieferung infolge höherer Gewalt haftbar gemacht werden. Das Mietobjekt wird bis zur Bordsteinkante geliefert, wenn ein Zugangsweg zur Verfügung steht, der für einen Transport per Fahrzeug von bis zu 40 Tonnen geeignet ist.
Die erforderliche Mindesttürbreite beträgt 2 Meter, die Mindesthöhe betragt 2,50 m. Wenn diese Transportbedingungen nicht erfüllt werden (z.B., weil der Untergrund nicht geeignet ist, der Zugangsweg zu schmal, parkende Autos den An- und Abtransport verhindern, der / die Mietartikel noch nicht sortiert ist, um abgeholt werden zu können), hat der Vermieter das Recht, die hierdurch entstandenen zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen. Am vereinbarten Abholtag müssen alle Mietartikel sortiert und sauber gestapelt bereitstehen, ansonsten fallen weitere Kosten an, wie z.B. eine Handlingpauschale für falsch gepackte Stahlgestelle. Bei der Abholung wird das Mietmaterial sofort, soweit möglich, kontrolliert und gezählt. Wenn das Material aus Tischwäsche, Stretchhussen, Überwürfen, Servietten oder anderen kleinen bzw. textilen Materialien besteht, kann es nicht sofort beim Einladen kontrolliert werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass die definitive Zählung und Kontrolle erst in den Lagern des Vermieters stattfindet. Der Vermieter garantiert, dass im Zeitraum zwischen der Abholung und der Zählung im Lager kein Verlust und keine Beschädigungen entstehen.

2. Reinigung / Nachsortierung
Der Mieter muss das Mietmaterial sorgfältig behandeln. Textile Materialien (wie z.B. Hussen oder Tischdecken) werden nach der Rückgabe durch den Vermieter gereinigt; sie müssen durch den Mieter so dem Vermieter zurückgegeben werden (sortiert, ohne Essensreste o.ä.), sodass sie sofort maschinell gereinigt werden können. Wenn das Mietobjekt extrem verschmutzt ist, hat der Vermieter das Recht, die zusätzlich entstandenen Kosten dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen. Textilien müssen nach der Benutzung dem Vermieter trocken zurückgegeben werden. Bei Bodenbelägen gelten zer- oder verschnittene und stark verschmutzte (Kaugummi, Brandlöcher z.B. durch Zigaretten) Fliesen/Platten als nicht mehr brauchbar.

3. Sorgfaltspflicht
3.1 Der Mieter muss dafür sorgen, dass die für die Installation des Mietobjekts benötigten Vorrichtungen rechtzeitig angebracht werden. Er muss dabei die durch uns erteilten Anweisungen genau befolgen. Er muss außerdem dafür sorgen, dass der Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird, die durch die zuständigen Stellen festzulegenden Anforderungen erfüllt und jederzeit frei und unbehindert zugänglich ist und dass die ungestörte Funktion des Mietobjekts auf keinerlei Weise behindert wird. Außerdem muss der Mieter – soweit erforderlich – überbehördliche Genehmigungen verfügen, die mit der Benutzung des Mietobjekts im Zusammenhang stehen könnten (wie z.B. Flucht- & Rettungswege, Brandschutz etc.)
3.2 Der Mieter erklärt, das Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand erhalten zu haben und im gleichen Zustand an uns zurückzugeben.
3.3 Der Mieter muss für eine angemessene Bewachung des Mietobjekts Sorge tragen. Der Mieter sollte das Mietobjekt gegen die durch den Vermieter anzugebenden Risiken versichern und während des Mietzeitraums versichert halten.
3.4 Das Mietobjekt darf nur durch den Vermieter bzw. durch Personal, das durch den Vermieter bestimmt wird, bedient bzw. auf- & abgebaut werden, wenn nichts Anderes mit dem Mieter schriftlich vereinbart worden ist.
3.5 Der Mieter ist verpflichtet, uns Störungen unverzüglich zu melden. Reparaturen dürfen ausschließlich vom Vermieter oder vom Vermieter bestimmtes Fachpersonal durchgeführt werden. Die Nichtnutzbarkeit des Mietobjekts wegen Störungen oder Reparaturen berührt nicht die Verpflichtung des Mieters, den vereinbarten Mietpreis zu zahlen.
3.6 Der Mieter darf das Mietgut ausschließlich entsprechend der vereinbarten Bestimmung benutzen. Der Mieter wird am Mietobjekt keine Veränderungen anbringen. Vor allem das Bekleben, Bemalen, anderweitige Bearbeiten (z.B. die Verwendung von Heftzwecken o.ä. zur Anbringung von Tischwäsche) des Mietobjekts ist nicht gestattet.

4. Catering / Übernachtung
Ab einer Entfernung von mehr als 80km vom Standort Herne ist vom Mieter nach Vereinbarung Folgendes sicherzustellen:
a) Übernachtungsmöglichkeit in Nähe des Veranstaltungsortes (Mindeststandard: Doppelzimmer m. WC / Dusche)
b) Catering (Mindeststandard: Kalt- & Heißgetränke; 2 kalte, 1 warme Mahlzeit pro 10h Einsatzzeit) c) Unentgeltliche Parkmöglichkeiten f. die Transportfahrzeuge des Vermieters und etwaige Helfer
Bei Nichterfüllung berechnen wir eine Cateringpauschale von 30,00€ / Tag und Person für das Catering sowie eine Übernachtungspauschale von weiteren mind. 70,00€ / Tag pro Person.

N) Zelte
1. Der Mieter bestimmt den Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird. Er untersucht, ob das Mietobjekt am Ort der Installation sicher und ohne Schäden an Sachen anderer und/oder ohne Beeinträchtigung der Rechte anderer installiert werden kann, und steht für diese Tatsache ein. Er informiert den Vermieter über die Anwesenheit von Leitungen, Kabeln, Rohren und anderen Vorrichtungen auf oder im Boden. Das Gelände, auf dem das Mietobjekt aufgestellt werden muss, muss horizontal und eingeebnet sein. Unterbauungen bis zu 10cm sind im Mietpreis inbegriffen. Der Mieter steht dafür ein, dass das betreffende Gelände am Tag, der für die Anlieferung/Abholung und/oder Montage des Mietobjekts vereinbart ist, frei, geräumt und gut zu befahren ist, auch und vor allem durch Fahrzeuge von bis zu 40 Tonnen. Maßnahmen, die für das eine oder andere notwendig sind, werden durch den Mieter getroffen und gehen vollständig zu dessen Lasten. Schäden am Gelände und/oder an den Gebäuden, Leitungen, Rohren oder anderen Gegenständen auf oder im Boden infolge der Montage des Mietobjekts gehen zu Lasten des Mieters. Darüber hinaus übernimmt er die Gewähr, dass der Vermieter für eine Vorabbesichtigung nach Absprache für den Auf- & Abbau, sowie Inspektion der Mietsache freien Zugang hat, auch mit den dafür erforderlichen Transportmitteln.
2. Beim vereinbarten Transport des Mietobjekts durch den Vermieter steht der Mieter dafür ein, dass der Vermieter einen Zugangsweg nutzen kann, der für Fahrzeuge von bis zu 40 Tonnen geeignet ist. Schäden am Gelände und/oder an den Gebäuden gehen zu Lasten des Mieters. Bei etwaigen privaten Zufahrten muss eine Einverständniserklärung für die Benutzung während der Nutzungsdauer bzw. der Auf- & Abbauzeiten vorliegen.
3. Bei Schnee muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass das Zeltdach schneefrei bleibt (z.B. durch manuelle Räumung). Dies geschieht im Optimalfall durch Beheizen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die installierten Heizungsanlagen über ausreichend Kapazitäten verfügen, um zu gewährleisten, dass die Schneelast abtaut. Jeder Schaden am Mietgut und / oder Personen, auch durch nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Inbetriebnahme der Heizungsanlagen, geht zu Lasten des Mieters.
4. Bei Sturm und/oder Unwetter steht der Mieter dafür ein, dass alle Ein- & Ausgänge des Zeltes dichtgehalten werden. Droht oder entsteht ein Schaden am Mietobjekt, so muss der Mieter alles tun, um den Schaden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter darüber zu informieren und auf dem Laufenden zu halten. Insbesondere die jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Zeltanlagen (z.B. technische Details, max. Windlast usw.) sind den dazugehörigen Baubüchern zu entnehmen und diesen uneingeschränkt Folge zu leisten.
5. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter (außer in den unter Punkt 4 genannten Fällen), keine Änderungen am Mietobjekt anbringen oder vornehmen.
6. Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich entsprechend der vereinbarten Bestimmung benutzen. Der Mieter wird im oder am Mietobjekt keine Veränderungen anbringen. Das Bekleben, Bemalen oder anderweitige Bearbeiten des Mietobjekts ist nicht gestattet.
7. Wenn für die Aufstellung des Mietobjekts die Zustimmung eines Dritten, insbesondere eine behördliche Notwendigtkeit, notwendig ist, trägt der Mieter rechtzeitig für den Erhalt dieser Zustimmung Sorge. Er informiert
den Vermieter schriftlich über das Vorliegen dieser Zustimmung. Der Nichterhalt der erforderlichen Zustimmung(en) geht vollständig auf Risiko des Mieters.
An einen Dritten zu zahlende Vergütungen für die Aufstellung und Erhaltung des Mietobjekts, welcher Art auch immer, gehen vollständig zu Lasten des Mieters, auch wenn sie bereits durch den Vermieter entrichtet worden sind.
8. Bei Zahlungsverzug von mehr als 24 Stunden ist der Vermieter berechtigt, ohne Mahnung oder Friststellung, das Mietobjekt ganz oder teilweise zu demontieren. Der Verzug und der daraus resultierende Abbau entbindet den Mieter nicht von der Zahlung des kompletten Auftragsvolumens.
9. Alle erforderlichen Feuerlöscher, Notausgangsbeleuchtungen und Hinweisschilder sind durch den Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten, sofern nicht vom Mieter gesondert angefordert über den Vermieter. Die Sorgfalts- und Informationspflicht liegt hier beim Mieter.
10. Der Mieter verpflichtet sich, etwaigen Subunternehmern (Zeltmeistern) von Aufbaubeginn bis Abbauende einen 220V Stromanschluss, sowie einen ½ Zoll Wasseranschluss & die Nutzung einer sanitären Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
11. Der Mieter gewährleistet eine Gestellung von Helfern, etwaigen benötigten zusätzlichen Gabelstaplern, Kompressoren o.ä., soweit durch den Mieter im Vertrag vereinbart. Alle Kosten, die durch mangelnde Qualität, verspätete Anlieferung der Geräte, verspätete und / oder unzureichende Anzahl der Helfer oder höhere Gewalt, gehen zu Lasten des Mieters.
12. Der Mieter schließt auf eigenen Kosten alle entsprechenden Versicherungen ab. Feuer- oder Sturmschäden gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter kommt nicht für eventuelle Wasserschäden (wie z.B. bei Sturm oder Feuer) für das Inventar des Mieters bzw. Dritter auf. Einen Schaden der Mietsache bei Übergabe muss der Mieter sofort reklamieren, nach Ingebrauchnahme der Mietsache festgestellte Mängel werden vom Mieter getragen. Zur Minderung der Sachmängel ist der Mieter nur und erst dann berechtigt, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung nach vereinbarten Fristen in Verzug gerät.
13. Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen einer Betriebsunterbrechung werden ausgeschlossen. Die Beweislast bei Fremdverschulden liegt beim Mieter. Haftpflichtansprüche, welche aus der Benutzung des Materials hervorgehen – gehen zu Lasten des Mieters.
14. Alle Nebenarbeiten, die über den Transport sowie Auf- & Abbau des Mietobjektes, hinausgehen sind nicht Teil des Mietvertrages. Werden erforderliche Nebenarbeiten (z.B. Veränderung oder Wiederherstellung der Mietsache zur Erfüllung behördlicher Auflagen oder aus anderem Grund) freiwillig vom Vermieter vorgenommen, um die ordnungsgemäße und termingerechte Erfüllung des Vertrages zu gewährleisten, stellt der Vermieter diese in einem vom Vermieter festgelegten Satz in Rechnung.

O) Streitigkeiten
Soweit eine Gerichtsstandvereinbarung zulässig ist, werden eventuelle Streitigkeiten dem zuständigen Gericht am Niederlassungsort des Vermieters unterbreitet.